Allgemein

Wie heize und lüfte ich richtig?


In den Wintermonaten stellt sich immer wieder die Frage nach einem richtigen Heizen und Lüften. Hierzu stellen wir Ihnen gerne eine kleine Hilfestellung in Form einer Broschüre (=> pdfRichtig Heizen und Lüften).

Was muss ich bei einem Mieterwechsel tun?


Bei einem Mieterwechsel bitten wir Sie uns diesen mitzuteilen.

Ich habe Fragen zur Rauchwarnmelderpflicht


Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 16. Juli 2013 eine Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten und bis Ende 2014 in bestehenden Gebäuden installiert werden. Zur weiteren Erläuterung bitten wir Sie folgenden Link zu öffnen (=> Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht)

Ich habe Fragen zur Legionellenprüfung


Leitungswasser ist ein kostbares Gut und streng kontrolliert. Um die Qualität des Trinkwassers zu verbessern, ist seit November 2011 die novellierte Bundes-Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft. Im Rahmen dieser Verordnung ist eine regelmäßige Überprüfung des Trinkwassers vorgeschrieben. Die wichtigsten Fragen werden unter folgendem Link kurz erläutert (=> Die novellierte Trinkwasserverordnung im Überblick)

 

Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 16. Juli 2013 eine Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten und bis Ende 2014 in bestehenden Gebäuden installiert werden. Jährlich sterben rund 600 Menschen in Deutschland bei Bränden, die Mehrzahl von ihnen in Privathaushalten.

95 Prozent fallen dabei nicht den Flammen zum Opfer sondern einer Rauchvergiftung. Rauchwarnmelder können diese Gefahren reduzieren. Sie warnen zuverlässig, auch im Schlaf, vor Brandrauch und geben ihnen die Möglichkeit sich selbst und andere in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu rufen. Doch wie genau sieht die neue Regelung aus? Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereit-schaft verantwortlich? Und in welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden? Fragen und Antworten finden Sie hier.


Ab wann gilt die Verpflichtung?


Das Gesetz wurde am 22. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung, wenn die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Soweit keine Baugenehmigung erteilt wurde, z.B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die Verpflichtung, wenn das Gebäude bis zu diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle anderen Gebäude gelten als bestehende Gebäude.


Gibt es eine Übergangsfrist?


Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Wer ist für den Einbau und die Betriebsbereitschaft der Melder verantwortlich?


Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt den Bauherrinnen und Bauherren. Bei bestehenden Gebäuden sind die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Einbau verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer erstreckt sich ggf. auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist verfahrensfrei (vgl. Nr. 2 Buchstabe e des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO). Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieterin oder des Mieters als Wohnungs-besitzerin oder -besitzer, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen. Besondere behördliche Überprüfungen des Einbaus, die über die allgemeine Bauaufsicht hinaussehen, sowie wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.


In welchen Räumen müssen Rauchwarnmelder installiert werden?


Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z.B. Flure und Treppen innerhalb von Wohnungen) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.


In welcher Weise müssen Rauchwarnmelder installiert werden?


Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden. Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder einfach mit Schrauben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden. Dabei müssen die Informationen der Herstellerfirmen auch den Mieterinnen und Mietern bereitgestellt werden, damit sie die erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gegebenenfalls den Austausch der Batterien durchführen können.


Welche Eigenschaften müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder haben?


Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und tragen ein entsprechendes CE-Zeichen.


Dürfen bereits installierte Melder weiter benutzt werden?


Bereits vorhandene Rauchwarnmelder dürfen grundsätzlich weiter benutzt werden. Sofern eine Mieterin oder ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte, sollte sich die Eigentümerin oder der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren. Allerdings ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder weiter zu verwenden. Sind in den Aufenthaltsräumen bereits geeignete Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet werden.


Müssen Rauchwarnmelder vernetzt werden?


Nein. Bei sehr großen Nutzungseinheiten kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder innerhalb einer Nutzungseinheit sinnvoll sein, gefordert ist sie jedoch nicht.


Muss die Betriebsbereitschaft auch bei Abwesenheit der Nutzer gewährleistet sein?


Der Rauchwarnmelder soll ausschließlich Menschen warnen, die sich in der vom Brand betroffenen Nutzungseinheit (Wohnung) aufhalten. Rauchwarnmelder sind weder geeignet, noch dazu bestimmt, Sachwerte zu schützen oder einer Brandausbreitung vorzubeugen. Wenn sich keine Menschen in dieser Nutzungseinheit aufhalten, darf die Betriebsbereitschaft sogar für diesen Zeitraum (z.B. Urlaub) unterbrochen werden; dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn es technisch möglich ist und nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft übernommen hat.


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Welches Risiko tragen Eigentümer bzw. Mieter, wenn sie ihren jeweiligen Verpflichtungen nicht nachkommen?


Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, verhalten sich rechtswidrig; ein Bußgeld ist allerdings nicht vorgesehen.


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Gibt es Rauchwarnmelder für Menschen mit Gehöreinschränkungen?


Für Menschen mit Gehöreinschränkungen gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden. Das Gesetz schreibt jedoch nur einen Mindestschutz durch die Eigentümerin oder den Eigentümer mit herkömmlichen batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 vor. Zur Anbringung solch technischer Zusatzausstattung für gehörlose oder hörgeschädigte Mieterinnen oder Mieter ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht verpflichtet, der Einbau ist jedoch zu dulden.


Ergänzende Hinweise und Empfehlungen


Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Geräten mit Batterie betrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden, die von der Benutzerin oder vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen mit fest eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt.


Fragen und Antworten zur Legionellenprüfung

Leitungswasser ist ein kostbares Gut und streng kontrolliert. Um die Qualität des Trinkwassers zu verbessern, ist seit November 2011 die novellierte Bundes-Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft. Da diese an einigen Punkten nicht praktikabel war, wurde sie im Dezember 2012 erneut geändert. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Trinkwasserverordnung zusammengefasst:

Wieso gibt es überhaupt eine neue Trinkwasserverordnung?


Mit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung im Jahr 2001 wurde die Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in nationales Recht vollzogen. 2011 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Trinkwasserverordnung umfangreich umgearbeitet. Eine erneute Änderung folgte durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012. Die Trinkwasserverordnung wurde überarbeitet, weil Klarstellungen und genauere Anpassungen an die Vorgaben der EG-Trinkwasser-Richtlinie notwendig waren. Außerdem sollten gesundheitspolitisch relevante Regelungslücken, zum Beispiel zur Legionellenproblematik, beseitigt werden.


Wieso sind Legionellen so gefährlich?


Legionellen sind Bakterien, die im Wasser vorkommen. Sie können sich optimal bei Wassertemperaturen von 30 bis 40 °C vermehren. Das Trinken von legionellenhaltigem Wasser ist unbedenklich. Wenn aber Legionellen über kleine Wassertröpfchen eingeatmet werden und in die Lunge gelangen, kann es zu einer ernsthaften Lungenentzündung kommen. Das könnte beispielsweise beim Einatmen von Dampf unter der Dusche passieren. Laut der amtlichen Begründung des BMG zur Änderung der TrinkwV wird geschätzt, dass etwa 32.000 Erkrankungen im Jahr durch Legionellen in Deutschland auftreten. Davon enden geschätzt knapp 2.000 Fälle im Jahr tödlich.


Wer ist von den Änderungen zur Legionellenuntersuchung betroffen?


Inhaber von Trinkwasser-Installationen mit einer Warmwasser-Großanlage und Einrichtungen zur Vernebelung von Trinkwasser (z.B. Duschen) sind verpflichtet, diese mindestens einmal in drei Jahren auf Legionellen prüfen zu lassen, wenn das Wasser zum Beispiel an Mieter abgegeben wird. Betroffen sind also vor allem Besitzer von Mehrfamilienhäusern, die Untermieter haben. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Warmwasser-Großanlage muss das Ergebnis binnen Jahresfrist dem Gesundheitsamt mitteilen. Entsprechende Anlagen von Ein- und Zweifamilienhäusern sind nicht betroffen.

Warum gilt diese Regelung nur für Warmwasser-Großanlagen?


Legionellen vermehren sich am besten im warmen und stehenden Wasser. Große Wasserspeicher und lange Rohrleitungen bieten daher für Legionellen besonders günstige Bedingungen. Deswegen müssen Großanlagen mit einem Warmwasserinhalt von über 400 Litern oder mit einem Rohrleitungsinhalt zwischen Warmwasseraustritt und der entferntesten Entnahmestelle von mehr als 3 Liter Volumen untersucht werden. Mietshäuser, bei denen das Wasser dezentral über Durchlauferhitzer, Kleinboiler oder Gasthermen erwärmt wird, sind nicht betroffen.

Was müssen Eigentümer tun bei erhöhten Legionellengehalten?


Sollten in der Trinkwasser-Installation auffällige Legionellengehalte festgestellt werden (über 100 Legionellen/100 ml Wasser), müssen Inhaberinnen und Inhaber der Anlage, zum Beispiel Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft, eine Gefährdungsabschätzung erstellen lassen, gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen ergreifen und das Gesundheitsamt darüber informieren. Betroffene Mieterinnen und Mieter müssen über die Ergebnisse der Untersuchung und der Gefährdungsabschätzung benachrichtigt werden. Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 Legionellen/100 ml Wasser) dürfen die Duschen solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist.

Gelten für öffentliche Einrichtungen Sonderregelungen?


Bei Trinkwasser-Installationen in öffentlichen Einrichtungen wie Sporthallen, Schwimmbädern oder Heimen müssen die Untersuchungen auf Legionellen in Trinkwasser jährlich durchgeführt werden, wenn eine Warmwasser-Großanlage und Einrichtungen, die das Wasser vernebeln (zum Beispiel Duschen, Whirlpool) vorhanden sind.

Wo gibt es sonst noch größere Veränderungen?


Neben zahlreichen Änderungen, die die Überwachungstätigkeit der Gesundheitsämter betreffen, wurde erstmals ein Grenzwert für Uran in Trinkwasser in Höhe von 10 μg/l eingeführt.

Von wem stammt eigentlich die neue TrinkwV?


Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Änderungen initiiert und verfasst. Der Bundesrat hat den beiden Änderungsverordnungen mit weiteren Änderungen zugestimmt.

Wie bewertet das baden-württembergische Verbraucherschutzministerium die Verordnung?


Grundsätzlich war es richtig und wichtig, in diesem Bereich nachzubessern. Durch die erste Novellierung war die Verordnung aber an einigen Punkten nicht praktikabel und ihre Umsetzung für Eigentümer und Hausbesitzer sowie für die Behörden teilweise zu aufwändig. Die erneute Änderung der Trinkwasserverordnung Ende 2012 führte schließlich zu einer Entbürokratisierung, wie von einem Teil der Länder – darunter Baden-Württemberg – gefordert. Beispielsweise werden unnötige Meldepflichten und Formulare vermieden oder, wo es vertretbar ist, die Untersuchungsintervalle ausgedehnt.

Wo kann ich als Verbraucher mein Wasser testen lassen?


Auskünfte über die Trinkwasserqualität im Allgemeinen erteilen die örtlichen Wasserversorger oder zuständigen Gesundheitsämter (=> http://www.gesundheitsamt-bw.de) Die Verpflichtung zur Legionellenuntersuchung richtet sich an Inhaber von Trinkwasser-Installationen mit einer Warmwasser-Großanlage. Die Untersuchung muss von einem in einem Bundesland zugelassenen Trinkwasserlabor durchgeführt werden. Das Labor ist auch für die Probenahme verantwortlich. Trinkwasserverordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2001/BJNR095910001.html