Wie komme ich schnellstmöglich an eine Wohnung?
Man muss sich anhand eines Bewerberbogens auf eine Warteliste setzen lassen.
Bei uns stimmt das Preis-/ Leistungsverhältnis
Als Genossenschaft ist es unser oberstes Ziel, unsere Mitglieder mit ansprechendem und bezahlbarem Wohnraum zu versorgen. Wohnraum für Jedermann: Ob Single- oder Seniorenwohnung, für Paare oder als Familienwohnungen jeder Größe. Innerhalb unseres umfangreichen Wohnungsbestandes von fast 1400 Wohnungen in allen Wohnlagen finden Sie auch Ihre Traumwohnung.
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Modernes Wohnen
Wir pflegen unseren Wohnungsbestand! Alleine im Jahr 2019 haben wir über ca. 3 Millionen Euro in Renovierungs- und Wohnungsmodernisierungsmaßnahmen unserer Wohngebäude und damit in die Zufriedenheit unserer Mieter investiert.
Ja, ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert werden. Meine Daten werden dabei nur streng zweckgebunden zur Bearbeitung und Beantwortung meiner Anfrage benutzt. Mit dem Absenden des Kontaktformulars erkläre ich mich mit der Verarbeitung einverstanden.
Man muss sich anhand eines Bewerberbogens auf eine Warteliste setzen lassen.
Nein
Nein, erst bei beiderseitiger Zusage müssen Genossenschaftsanteile (z.B. bei einer 3-Zimmer Wohnung 1 Pflichtanteil = 160,00 € zzgl. 3 weitere Anteile á 160,00 € sowie 3 Kaltmieten Kaution hinterlegt werden.
Persönlich bei einem unserer Sachbearbeiter einen ausgefüllten Bewerberbogen abgeben.
Siehe Objektliste.
Lässt sich nicht sagen, dies ist abhängig von Lage, dem Zustand sowie dem Alter der Wohnung.
Erst bei Anmietung, siehe Frage 3.
Dies ist abhängig, davon, wo und was für eine Wohnung Sie suchen. Bitte fragen Sie bei unseren Mitarbeitern nach der Wartezeit für Ihren konkreten Wohnungswunsch.
Ja, innerhalb von 4 Wochen müssen Sie sich und alle mit einziehenden Personen auf dem zuständigen Amt anmelden. Hierfür bekommen Sie gemäß §19 des Bundesmeldegesetzes eine Wohnungsgeberbestätigung ausgehändigt.
Ja, neue Mitbewohner sind dem Vermieter mitzuteilen. Ebenso sind Sie in diesem Fall verpflichtet den neuen Mitbewohner gemäß §19 des Bundesmeldegesetzes eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen
Sie können uns täglich zu den üblichen Bürozeiten erreichen. Kompetente Beratung bei Fragen rund ums Wohnen. Sie möchten Informationen, die Ihnen ein gewöhnlicher Vermieter nicht bieten kann? Dann sind Sie bei uns richtig: Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter!
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